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Die neuen Digitalgesetze

 

Die neuen Digitalgesetze, initiiert von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach, passierten am 2. Februar 2024 den Bundesrat. Beide Gesetze traten am 27. März 2024 in Kraft. 

Die neuen Digitalgesetze und ihr Einfluss auf die TI

 

Das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens, kurz Digital-Gesetz oder Digi-D, und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG), das vor allem die Nutzung von Therapiedaten für die Forschung erleichtern soll, zielen darauf ab, die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranzutreiben. Beide Gesetze traten am 27. März 2024 in Kraft. 

Die ersten Auswirkungen des Digital-Gesetzes, das rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 die verpflichtende Einführung des elektronischen Rezepts (eRezept) und ab dem 1. März 2024 die des elektronischen Arztbriefes vorsieht, sind bereits spürbar. Zusätzlich fördert das Gesetz den Ausbau von Videosprechstunden und weiteren telemedizinischen Diensten. Es wird auch angestrebt, strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch Kranke (Disease-Management-Programme, DMP) durch die Digitalisierung der Versorgungsprozesse zu verbessern. 

 

Die ePA für alle

Das Kernstück des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen ist die flächendeckende Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle Beteiligten.  

Ab dem 15.01.2025 soll die ePA verfügbar sein. Mit der Umstellung des Einwilligungsverfahrens auf eine Opt-out-Lösung wird eine breitere Akzeptanz der ePA unter den Versicherten angestrebt. Die ePA, die seit 2021 als freiwilliges Angebot besteht, wurde bisher nur von etwa einem Prozent der gesetzlich Versicherten genutzt.  

Zeitgleich werden die Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, mit der Befüllung der ePA zu beginnen. Dabei ist zu bedenken, dass die ePA bei ihrer Einführung im Januar 2025 keine vollständig gepflegte Anwendung sein wird, sondern kontinuierlich wachsen und schrittweise mit Daten und Informationen befüllt werden muss.  

Welche Daten in die ePA eingepflegt werden, entscheiden die Patient:innen. Zum Start der ePA stehen Ärzt:innen in der Verpflichtung, zunächst den elektronischen Medikationsplan einzupflegen und fortlaufend aktuell zu halten. Folgende Daten müssen sukzessive folgen, sofern die Versicherten dem Datenzugriff nicht widersprochen haben. Neben den hier genannten Pflichtdaten können die Patient:innen die Aufnahme weiterer optionaler Daten beantragen: 

  • Labordaten 
  • Befunddaten aus bildgebender Diagnostik 
  • Befundberichte 
  • Elektronische Arztbriefe 
  • Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen 

 

Die ePA steht und fällt mit der technischen Umsetzung

 „Die ePA steht und fällt mit der technischen Umsetzung“, erklärte Dr. Sibylle Steiner in den PraxisNachrichten. Es ist entscheidend, dass die Akte einfach zu befüllen ist und die Daten strukturiert aufbereitet werden, um sie effektiv in der medizinischen Versorgung nutzen zu können. Während einer Panel-Diskussion der gematik auf der DEMA 2024 wurde betont, dass die Leistungserbringer dieses Mal stärker in den Entwicklungsprozess der ePA einbezogen wurden, um die Handhabung besser an die praktischen Prozesse anzupassen.  

Laut Steiner erfüllen die von der Gesellschafterversammlung der gematik beschlossenen Richtlinien für die ePA für alle jedoch nicht alle gestellten Anforderungen. So begrenzt die gematik beispielsweise die Größe der Dateien, die Ärzt:innen hochladen dürfen, auf 25 Megabyte (MB), was besonders für bildgebende Befunde nachteilig ist. Zudem ist derzeit keine Volltextsuche möglich, was das Auslesen der Daten erschwert. 

 

Festlegung der ePA-Spezifikationen: Ein Jahr Zeit bis zur verbindlichen Einführung und die damit verbundenen Herausforderungen

Die gematik hat im Januar 2024 die endgültigen Spezifikationen für die elektronische Patientenakte (ePA) festgelegt. Mit einer verpflichtenden Deadline am 15.01.2025 bleibt der Industrie und den Leistungserbringern ein Jahr Zeit, sich auf die ePA für alle vorzubereiten.  

Obwohl die Mehrheit der Leistungserbringer der Digitalisierung grundsätzlich aufgeschlossen gegenübersteht, vorausgesetzt, sie funktioniert, herrscht die Meinung vor, dass vor Festlegung von Zeitvorgaben die Funktionalität der Anwendungen gesichert sein muss. Derzeit erfüllen viele Praxisverwaltungssysteme nicht die technischen Voraussetzungen, um die Anforderungen der ePA zu erfüllen. Die Annahme, der Markt werde dies von selbst regeln, wird als unrealistisch angesehen und könnte letztendlich die Leistungserbringer belasten. Diese befürchten, dass sich der Zeitaufwand für die Befüllung der ePA verstärkt auf ihren ohnehin bereits zeitlich begrenzten Behandlungsalltag auswirken wird. 

 

Innovationsdruck auf die PVS-Hersteller soll steigen

Leistungserbringer formulieren eine klare Forderung: Es ist Aufgabe der PVS-Hersteller sicherzustellen, dass die ePA reibungslos funktioniert und vor allem automatisiert Patientenstammdaten aus dem PVS in die ePA überträgt. Der Wunsch, dass PVS-Hersteller von der Politik stärker in die Pflicht genommen werden, ist daher groß. Der Gesetzgeber erhofft sich folgende Entwicklung: Das Digital-Gesetz beinhaltet ein umfangreiches Maßnahmenpaket, das die Interoperabilität verbessern und die Praxen dabei unterstützen soll, von weniger funktionalen zu voll funktionsfähigen Praxisverwaltungssystemen leichter zu wechseln. Es wird erwartet, dass sich die Praxisverwaltungssysteme (PVS) im nächsten Jahr schnell weiterentwickeln werden, um eine möglichst automatisierte Datenübertragung in die ePA zu gewährleisten. 

Diesbezüglich sind sich auch die Industrie und die gematik auf der DEMA einig: Es gibt noch einige große Meilensteine bis zum 15.01.25 zu bewältigen, aber alle Beteiligten eint der Wunsch, die ePA erfolgreich einzuführen und zu einer lebendigen Anwendung zu entwickeln. 

 

Smarte IT-Unternehmen erkennen Ihre Chancen, die Lücke der PVS-Hersteller sinnvoll für sich zu nutzen

Mit easyTI bieten die eHealth Experts eine praktische Übergangslösung für Hersteller von Praxisverwaltungssystemen (PVS). Diese können alle notwendigen Telematikinfrastruktur-Dienste, wie das elektronische Rezept (eRezept) und die elektronische Patientenakte (ePA), bereitstellen, auch wenn ihre eigenen Systeme noch nicht direkt mit diesen Anwendungen integriert sind. Dies stellt sicher, dass Nutzer:innen stets Zugang zu den neuesten Entwicklungen der Telematikinfrastruktur haben und bereits heute optimal auf zukünftige Anforderungen vorbereitet sind. Zugleich gibt es den PVS-Herstellern die erforderliche Zeit, ihre Systeme weiterzuentwickeln. Die Verwendung von easyTI ist als Übergangslösung gedacht. PVS-Hersteller müssen ihre Systeme weiterentwickeln und können sich nicht allein auf den Einsatz von easyTI verlassen.