AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der SL.IS Services GmbH für TIaaS und Leistungen der IT-Sicherheit

1. Definitionen

1.1 „AGB“ sind in Abschnitt 2.1 definiert.

1.2 „Auftragnehmer“ ist in Abschnitt 2.1 definiert.

1.3 „Änderungen“ sind in Abschnitt 4.4 definiert.

1.4 „E-Health“ ist in Abschnitt 10.2.1 definiert.

1.5 „Empfangende Partei“ ist in Abschnitt 16.2 definiert.

1.6 „gematik“ ist in Abschnitt 4.5 definiert.

1.7 „Höhere Gewalt“ ist in Abschnitt 15.2.1 definiert.

1.8 „IT-Sicherheitsrichtlinie“ ist in Abschnitt 5.1 definiert.

1.9 „KBV“ ist in Abschnitt 5.1 definiert.

1.10 „Komponenten Dritter“ sind in Abschnitt 7.1 definiert.

1.11 „KZBV“ ist in Abschnitt 5.1 definiert.

1.12 „Offenbarende Partei“ ist in Abschnitt 16.2 definiert.

1.13 „Parteien“ sind in dem Vertragsformular definiert.

1.14 „TI“ ist in Abschnitt 2.1 definiert.

1.15 „Updates“ sind in Abschnitt 8.2.

1.16 „Vertrag“ ist in Abschnitt 2.3 definiert.

1.17 „Vertragsformular“ ist in Abschnitt 3.1 definiert.

1.18 „Vertrauliche Informationen“ sind in Abschnitt 16.2 definiert.

2. Geltungsbereich, Rangfolge von Vertragsdokumenten

2.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Leistungen der SL.IS Services GmbH, Konrad-Adenauer-Allee 44, 64569 Nauheim („Auftragnehmer“), welche der Auftragnehmer für den Auftraggeber im Rahmen der Telematikinfrastruktur des Gesundheitswesens („TI“) und der IT-Sicherheit der TI erbringt als auch für die weiteren zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen.

2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer, auch wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden insbesondere auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftragnehmer mit der Leistungserbringung beginnt, ohne etwaig durch den Auftraggeber in Bezug genommenen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu widersprechen.

2.3 Es gilt folgende Rangfolge der einzelnen Vertragsdokumente (zusammen der „Vertrag“):
a) das Vertragsformular;
b) der Leistungsschein;
c) der Vertrag zur Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten (sofern vereinbart);
d) diese AGB.

Bei Widersprüchen oder Unstimmigkeiten haben die in der Rangfolge zuerst aufgeführten Dokumente Vorrang vor den in der Rangfolge nachfolgend Genannten. Bei Dokumenten, welche auf der gleichen Ebene aufgelistet sind, hat das aktuellere Dokument Vorrang vor dem älteren Dokument.

3. Angebotsbeschreibung, Beauftragung

3.1 Der Auftragnehmer erbringt die im Vertragsformular des Auftragnehmers („Vertragsformular“) und im Leistungsschein vereinbarten Leistungen für den Auftraggeber. Weitere Leistungen schuldet der Auftragnehmer nur, soweit deren Erbringung ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart wird. Solche zusätzlichen Leistungen werden als Dienstleistungen erbracht, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. In diesem Falle gelten die Bestimmungen dieser AGB gleichermaßen.

3.2 Der Umfang und die Beschaffenheit der Leistungen ergibt sich aus dem Vertragsformular und den im Vertragsformular in Bezug genommenen Dokumenten, einschließlich den Leistungsscheinen und diesen AGB.

4. Bereitstellung, Betrieb und Support von IT-Ressourcen der TI

4.1 Soweit der Auftragnehmer für den Auftraggeber Anwendungen, Komponenten bzw. sonstige IT-Ressourcen der TI im Rechenzentrum und auf Servern des Auftragnehmers betreibt, gilt dieser Abschnitt 4.

4.2 Die Supportzeiten, die durchschnittliche Verfügbarkeit der IT-Ressourcen und die sonstigen Service Level sind in dem vereinbarten Leistungsschein geregelt.

4.3 Benachrichtigungen und Informationen des Auftragnehmers, die sich auf den Betrieb, das Hosting oder den Support der IT-Ressourcen beziehen, können nach Wahl von dem Auftragnehmer in elektronischer Form oder über einen sonstigen von dem Auftragnehmer eröffneten Kommunikationsweg zur Verfügung gestellt werden.

4.4 Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt die Funktionalitäten der Leistungen weiterzuentwickeln, einzuschränken oder zu reduzieren und/oder für den Auftraggeber eingesetzte IT-Ressourcen nach eigenem Ermessen auszutauschen („Änderungen“). Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über Änderungen mit angemessener Frist. Änderungen werden dem Auftraggeber entweder via E-Mail oder auf einem sonstigen durch den Auftragnehmer gewählten Kommunikationsweg mitgeteilt. Sofern durch die Änderung die Leistungen für die vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Zwecke nicht oder nur noch mit schwerwiegenden Einschränkungen vom Auftraggeber genutzt werden können, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht im Hinblick auf die jeweils betroffene Leistung zu. Schwerwiegend ist eine Einschränkung, wenn sich die Leistungen nicht mehr für die Zwecke des Auftraggebers eignen, die für den Auftragnehmer erkennbar zur Vertragsgrundlage geworden sind. Der Auftraggeber hat das Sonderkündigungsrecht innerhalb von einem (1) Monat nach Kennenmüssen von der geplanten Änderung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer auszuüben. Das Vertragsverhältnis endet in diesem Fall, an dem Tag, an dem die Änderung zum Einsatz kommt, frühestens jedoch mit Eingang der Kündigung bei dem Auftragnehmer. Die Sonderkündigung wird nicht wirksam, wenn der Auftragnehmer davon absieht, die Änderung der jeweiligen Leistung umzusetzen.

4.5 Für die TI trägt die gematik GmbH („gematik“), eine nationale Agentur für Digitale Medizin, die Gesamtverantwortung und ist unter anderem für deren Sicherheit, Leistungsfähigkeit und Nutzerfreundlichkeit verantwortlich. Zu den Aufgaben der gematik gehört auch der Ausbau und die Modernisierung der TI. Die gematik kann während des laufenden Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gegebenenfalls Änderungen an der TI vornehmen, welche zu einer Inkompatibilität der Leistungen des Auftragnehmers zur TI führen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet die Leistungen des Auftragnehmers unentgeltlich an die jeweils geänderten Anforderungen der TI anzupassen, um eine Kompatibilität der Leistungen des Auftragnehmers mit der TI wieder herzustellen. Der Auftragnehmer wird sich im Falle von Inkompatibilitäten Bemühen, dem Auftraggeber ein Angebot zu unterbreiten, um die Kompatibilität der Leistungen des Auftragnehmers an die geänderten Anforderungen der TI wiederherzustellen.

5. Leistungen der IT-Sicherheit

5.1 Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber die in dem Vertragsformular vereinbarten Leistungen der IT-Sicherheit in dem im Leistungsschein vereinbarten Umfang.

5.2 Für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung gelten spezielle Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit, welche ebenfalls die TI umfassen und von den jeweiligen Leistungserbringern zu beachten sind (§ 75 b Abs. 1 SGB V). Die Kassenärztliche Bundesvereinigung („KBV“) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung („KZBV“) haben diese Anforderungen an die IT-Sicherheit jeweils in einer Richtlinie niedergelegt („IT-Sicherheitsrichtlinie“). Soweit zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart, erbringt der Auftragnehmer für den Auftraggeber Leistungen der IT-Sicherheit, um es dem Auftraggeber zu ermöglichen einzelne Anforderungen der IT-Sicherheitsrichtlinie der KBV bzw. der KZBV zu erfüllen. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Leistungsschein und dem Vertragsformular.

5.3 Die in der IT-Sicherheitsrichtlinie festgelegten Anforderungen werden jährlich an den Stand der Technik und an das Gefährdungspotenzial von Gesetzes wegen angepasst (§ 75 b Abs. 2 SGB V). Die KBV bzw. KZBV kann während des laufenden Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gegebenenfalls Änderungen an den jeweiligen IT-Sicherheitsrichtlinien vornehmen, sodass für den Auftraggeber des Auftragnehmers erbrachte Leistungen der IT-Sicherheit gegebenenfalls nicht mehr den jeweiligen in der Neufassung der IT-Sicherheitsrichtlinie festgelegten Anforderungen entsprechen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet die von dem Auftraggeber bei dem Auftragnehmer beauftragten Leistungen der IT-Sicherheit unentgeltlich an die jeweils geänderten Anforderungen der IT-Sicherheitsrichtlinie anzupassen. Der Auftragnehmer wird sich jedoch Bemühen, dem Auftraggeber ein Angebot zu unterbreiten, um die Leistungen der IT-Sicherheit an die geänderten Anforderungen der jeweiligen Neufassung der IT-Sicherheitsrichtlinie anzupassen.

5.4 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet die Einhaltung der Anforderungen der IT-Sicherheitsrichtlinie der KBV bzw. KZBV durch die für den Auftraggeber von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen der IT-Sicherheit fortlaufend zu prüfen.

5.5 Sofern die IT-Sicherheitsrichtlinie der KBV bzw. KZBV von Gesetzes wegen für den Auftraggeber nicht gilt (bspw. aufgrund einer gesetzlichen Ausnahme nach § 75 b Abs. 4 S. 2 SGB V), obliegt allein dem Auftraggeber die Beurteilung, ob die von dem Auftragnehmer angebotenen Leistungen der IT-Sicherheit branchenspezifischen Sicherheitsstandards oder sonstigen Sicherheitsanforderungen entsprechen.

6. Hardware

6.1 Soweit der Auftragnehmer für den Auftraggeber Hardware (z.B. E-Health Kartenlesegeräte) beschafft bzw. im Rahmen eines Leistungspakets des Auftragnehmers überlässt, gilt dieser Abschnitt 6.  Die Hardware hat die vom jeweiligen Hersteller beschriebenen Funktionalitäten und Eigenschaften.

6.2 Der Auftraggeber darf die Hardware nur in Einklang mit den vertraglichen Konditionen des jeweiligen Herstellers nutzen. Ob und in welchem Umfang die Hardware durch den Auftraggeber an einen Dritten überlassen werden kann, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen als auch den vertraglichen Bedingungen des Herstellers.

6.3 Soweit dem Auftraggeber die Hardware dauerhaft gegen ein Entgelt überlassen wird, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Hardware als auch der gegebenenfalls dazu gehörenden Dokumentation bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises vor.

6.4 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet die Kompatibilität der Hardware mit der Systemumgebung des Auftraggebers initial vor Inbetriebnahme zu prüfen bzw. fortlaufend nach Inbetriebnahme der Hardware zu überwachen.

7. Komponenten von Drittanbietern

7.1 Die von dem Auftraggeber beauftragten Leistungen, können die Beschaffung von weiteren Anwendungen, Komponenten und sonstigen IT-Ressourcen beinhalten (z.B. Software, Mail-Server, VPN-Zugangsdienste), welche nicht unmittelbar von dem Auftragnehmer, sondern von Dritten angeboten werden („Komponenten Dritter“). Der Auftraggeber darf die Komponenten Dritter nur in Einklang mit den vertraglichen Bedingungen der jeweiligen Drittanbieter als auch in Einklang mit der Dokumentation (sofern vorhanden) nutzen. Die Beschaffenheit und die Funktionalität der Komponenten Dritter ergibt sich aus den jeweiligen Produktbeschreibungen, Dokumentationen als auch vertraglichen Bedingungen dieser Dritten.

7.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet die Kompatibilität der Komponenten Dritter mit der Systemumgebung des Auftraggebers initial vor Inbetriebnahme zu prüfen bzw. fortlaufend nach Inbetriebnahme der Komponenten Dritter zu überwachen. Dies obliegt allein dem Auftraggeber.

8. Unterstützungsleistungen des Auftragnehmers

8.1 Sofern ausdrücklich vereinbart, unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Installation, Konfiguration, betreut den Auftraggeber im Rahmen des Supports und erbringt sonstige unterstützende Leistungen („Unterstützungsleistungen“). Der Leistungsumfang des Auftragnehmers ergibt sich aus dem jeweiligen Leistungsschein und dem Vertragsformular.

8.2 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber Aktualisierungen, Fehlerbehebungen oder sonstige Verbesserungen („Updates“) nach eigenem Ermessen zur Verfügung.

9. Erfüllungsort und –zeit

9.1 Soweit der Auftragnehmer für den Auftraggeber Anwendungen, Komponenten bzw. sonstige IT-Ressourcen betreibt, ist der Standort der Rechenzentren des Auftragnehmers, über welche die IT-Ressourcen betrieben werden, Leistungsort. Im Übrigen erbringt der Auftragnehmer die vertragsgegenständlichen Leistungen am Sitz des Auftragnehmers. Soweit der Auftragnehmer Leistungen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers an einem abweichenden Ort erbringt, ist der Auftragnehmer berechtigt eine angemessene aufwandbezogene Vergütung zu verlangen.

9.2 Soweit Termine zur Umsetzung oder Fertigstellung vereinbart werden, sind diese Termine für den Auftragnehmer nur verbindlich, sofern sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Die Termine dienen anderenfalls als Planungsgröße für den Auftragnehmer.

10. Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte

10.1 Materielles Eigentum

Der Auftragnehmer, deren Lizenzgeber bzw. die Anbieter der jeweiligen IT-Ressourcen bleiben Inhaber sämtlicher geistiger Schutzrechte an den Anwendungen, Komponenten bzw. sonstigen IT-Ressourcen. Sämtliche damit verbundenen oder darin verkörperten oder daraus resultieren geistigen Schutzrechte („Neurechte“) stehen ausschließlich dem Auftragnehmer, den jeweiligen Lizenzgebern bzw. Anbietern zu. Dies gilt auch dann, wenn solche Neurechte auf Vorschlägen, Vorgaben, Feedback, Anforderungen, Ideen, Beiträgen, Kommentaren oder sonstigem Input des Auftraggebers, der Nutzer oder Dritten beruhen. Dem Auftraggeber stehen im Verhältnis zu dem Auftragnehmer alle Rechte an und in Bezug auf Daten des Auftraggebers zu.

10.2 Nutzungsrechte an bereitgestellten IT-Ressourcen

10.2.1 Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber das einfache Nutzungsrecht von dem Auftragnehmer bereitgestellte Anwendungen, Komponenten bzw. sonstige IT-Ressourcen zu verwenden, um die TI und die daran angekoppelten digitalen Anwendungen im Gesundheitssektor („E-Health“) zu nutzen und deren IT-Sicherheit zu bewerkstelligen. Weitere Konkretisierungen ergeben sich aus dem vereinbarten Vertragsformular und dem jeweiligen Leistungsschein. Soweit nicht abweichend vereinbart, entsteht das Nutzungsrecht mit Zahlung der ersten fälligen Gebühr und ist auf die Laufzeit der jeweiligen Leistung zeitlich begrenzt.

10.2.2 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den Komponenten Dritter Nutzungsrechte nur in dem Umfang ein, in dem der Auftragnehmer die Nutzungsrechte von den jeweiligen Dritten erhalten hat. Im Zweifel, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an Komponenten Dritter die in Abschnitt 10.2.1 geregelten Nutzungsrechte ein.

10.2.3 Im Falle der Überschreitung des vereinbarten Lizenzumfangs ist der Auftragnehmer berechtigt eine zusätzliche Vergütung gemäß den Bestimmungen des Vertragsformulars zu verlangen. Ist in dem jeweiligen Vertragsformular keine Vergütung für Fälle der Überschreitung des im Vertragsformular eingeräumten Lizenzumfangs vereinbart, so kann der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung verlangen, welche sich an der zwischen den Parteien vereinbarten Lizenzgebühr im Verhältnis zum vereinbarten Lizenzumfang bemisst. Darüberhinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.

10.2.4 Dem Auftraggeber ist es insbesondere nicht gestattet,
a) von dem Auftragnehmer bereitgestellte Anwendungen, Komponenten bzw. sonstige IT-Ressourcen ganz oder teilweise zu kopieren, übersetzen, disassemblieren, dekompilieren, zurückzuentwickeln oder anderweitig zu modifizieren oder abgeleitete Werke hiervon zu erstellen; wobei die Dokumentation zur internen Nutzung im erforderlichen Umfang kopiert werden darf;
b) von dem Auftragnehmer bereitgestellte Anwendungen, Komponenten bzw. sonstige IT-Ressourcen in einer Weise zu nutzen, die gegen anwendbares Recht verstößt;
c) den Betrieb oder die Sicherheit der von dem Auftragnehmer bereitgestellte Anwendungen, Komponenten bzw. sonstige IT-Ressourcen zu gefährden oder zu umgehen.

10.2.5   Der Auftraggeber steht für Handlungen von Nutzern, denen er den Zugang verschafft hat, wie für eigene Handlungen ein.

10.3 Ergebnisse sonstiger Leistungen des Auftragnehmers

Für sonstige Ergebnisse von Leistungen des Auftragnehmers erhält der Auftraggeber das einfache und dauerhafte Recht, diese Ergebnisse für eigene Zwecke zu nutzen.

11. Vergütung und Abrechnungsmodalitäten

11.1 Vergütung

11.1.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, werden laufende Gebühren für den im Angebot vereinbarten Abrechnungszeitraum im Voraus abgerechnet.

11.1.2 Erfolgt die Bereitstellung der Leistungen bis einschließlich zum 15. eines Kalendermonats, so fallen die laufenden Gebühren für den Monat, in welchem die Bereitstellung erfolgt ist, in voller Höhe an. Werden die Leistungen dem Auftraggeber nach dem 15. eines Kalendermonats bereitgestellt, fallen die laufenden Gebühren für die Leistungen erst ab dem ersten Tage des Kalendermonats an, welcher auf die Bereitstellung der Vertragsprodukte für den Auftraggeber folgt, es sei denn die Parteien haben etwas Abweichendes vereinbart.

11.1.3 Sofern für die Leistungen einmalige Gebühren (wie z.B. Bereitstellungs- oder Installationsgebühren) geschuldet sind, werden diese vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung erst nach erfolgter Bereitstellung der Vertragsprodukte fällig.

11.1.4 Erbringt der Auftragnehmer sonstige Leistungen, welche aufwandsabhängig vergütet werden, so werden diese, soweit nicht abweichend vereinbart, kalendermonatsweise nachträglich abgerechnet.

11.1.5 Soweit Drittanbieter von Komponenten Dritter ihre Preiskonditionen und/oder Abrechnungsmodalitäten für die Komponenten Dritter ändern, wird der Auftragnehmer etwaige Anpassungen unverzüglich an den Auftraggeber weiterreichen. Die Rechte des Auftraggebers, welche mit einer dahingehenden Änderung der Preiskonditionen und/oder Abrechnungsmodalitäten einhergehen, ergeben sich aus den für die jeweiligen Komponenten Dritter geltenden vertraglichen Bedingungen der jeweiligen Anbieter.

11.1.6 Daneben ist der Auftragnehmer berechtigt die Vergütungssätze für sämtliche eigenen Leistungen unter Einhaltung der folgenden Grundsätze anzupassen:
a) Der Auftragnehmer kann die Vergütungssätze jeweils mit einer Ankündigungsfrist von zwei (2) Monaten mit Wirkung zum 1. Januar eines Kalenderjahres durch schriftliche Anpassungserklärung gegenüber dem Auftraggeber in angemessenem Umfang ändern, um Kostensteigerungen zu kompensieren.
b) Die Anpassung der Vergütungssätze ist im Zweifel angemessen, wenn die jeweils aktuell vereinbarten Vergütungssätze um nicht mehr als 5% erhöht werden.
c) Sofern die Anpassung nicht angemessen ist, steht dem Auftraggeber ein Widerspruchsrecht zu. Übt der Auftraggeber innerhalb von vier (4) Wochen ab Zugang der Anpassungserklärung das Widerspruchsrecht nicht schriftlich aus, so gelten die neuen Vergütungssätze als vereinbart. Übt der Auftraggeber das Widerspruchsrecht fristgerecht aus, so hat der Auftragnehmer die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von vier (4) Wochen nach Eingang des Widerspruchs zu kündigen.

d) Abschnitt 11.1.3 bleibt unberührt. Die Rechte nach Abschnitt 11.1.3 und Abschnitt 11.1.4 bestehen nebeneinander.

11.2 Abrechnungsmodalitäten

11.2.1 Sämtliche von dem Auftragnehmer genannten oder in dem Vertrag aufgeführten Preise sind ohne Umsatzsteuer angegeben. Soweit eine Umsatzsteuerpflicht besteht, wird zu dem ausgewiesenen Nettopreis die zum Zeitpunkt der Zustellung geltende gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet.

11.2.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, sind sämtliche Vergütungen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber in Verzug. Der Auftragnehmer kann ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen Verzugszinssatzes geltend machen.

11.2.3 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Rechnung nach eigenem Ermessen per Post zur Verfügung oder übermittelt die Rechnungen elektronisch an den Auftraggeber (z.B. im PDF-Format via E-Mail). Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Abrechnung zu.

11.3 Kostenerstattung

11.3.1 Kosten für die von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen im Rahmen der TI können sich Leistungserbringer als Ausstattungs- bzw. Betriebskosten erstatten lassen (vgl. bspw. §§ 376, 378 Abs. 1, Abs. 2 SGB V). Einige Leistungserbringer können alternativ den zuständigen Stellen einen sogenannten „Telematikzuschlag“ in Rechnung stellen und dadurch Kosten in Zusammenhang mit der Telematik amortisieren (vgl. bspw. §§ 376, 377 Abs.1, 2 SGB V).

11.3.2 Für die Beurteilung, ob die für eine Leistung des Auftragnehmers anfallenden Kosten erstattungsfähig sind bzw. ob dafür ein Telematikzuschlag geltend gemacht werden kann, sind allein die jeweils geltenden Vereinbarungen zur Finanzierung und Erstattung der bei den Leistungsträgern entstehenden Kosten im Rahmen des Betriebes der TI bzw. vergleichbare Vereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgeblich. Der Auftraggeber hat allein die für eine Erstattung notwendigen Schritte zu unternehmen und die Kostenerstattung bei den jeweils zuständigen Stellen zu beantragen. Gleiches gilt für die Inrechnungstellung des Telematikzuschlags.

12. Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers

12.1 Die allgemeinen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind nachfolgend aufgeführt. Weitergehende Mitwirkungspflichten des Auftraggebers können sich aus dem Vertragsformular, den Leistungsscheinen und/oder aus Individualvereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ergeben.

12.2 Der Auftraggeber wirkt bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insbesondere sämtliche für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte und Unterlagen zur Verfügung, welche der Auftragnehmer für die Vertragsdurchführung benötigt.

12.3 Der Auftraggeber hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale als auch die technischen Anforderungen der Anwendungen, Komponenten und sonstigen IT-Ressourcen als auch über die Beschaffenheit der Leistungen des Auftragnehmers selbst zu informieren und informiert zu halten. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, dass die IT-Infrastruktur des Auftraggebers den technischen Anforderungen genügt und auf dem jeweils aktuellen Stand ist. .

12.4 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist allein der Auftraggeber für seine IT-Infrastruktur verantwortlich. Insbesondere für deren Installation und den Betrieb. Der Auftraggeber trägt alle für die Installation und den Betrieb seiner IT-Infrastruktur erforderlichen Aufwendungen selbst.

12.5 Der Auftraggeber trägt das Risiko, dass die Anwendungen, Komponenten, sonstigen IT-Ressourcen und Leistungen des Auftragnehmers seinen Anforderungen entsprechen und für seine wirtschaftlichen Zwecke einsetzbar sind. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, dass die Anwendungen, Komponenten, sonstigen IT-Ressourcen und Leistungen des Auftragnehmers den für den Auftraggeber maßgeblichen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen.

12.6 Setzt der Auftraggeber Anwendungen, Komponenten und/oder sonstigen IT-Ressourcen ein, welche nicht von dem Auftragnehmer gestellt werden, so stellt der Auftraggeber sicher, dass er sämtliche Nutzungsrechte an den jeweiligen Anwendungen, Komponenten und/oder sonstigen IT-Ressourcen erworben hat, welche er in Zusammenhang mit den Leistungen des Auftragnehmers einsetzt.

12.7 Der Auftraggeber muss dem Auftraggeber zugeordnete Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie ggf. zusätzliche Verschlüsselungs-Codes bzw. Verschlüsselungsmechanismen für die Leistungen des Auftragnehmers vertraulich behandeln und darf diese keinen unberechtigten Dritten zugänglich machen. Sofern der Auftraggeber vermutet, dass unberechtigte Dritte von den entsprechenden Zugangsdaten Kenntnis erlangt haben, wird der Auftraggeber diese unverzüglich ändern. Die Verantwortung für die unter dem Auftraggeber zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen vorgenommenen Handlungen trägt der Auftraggeber.

12.8 Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Leistungen des Auftragnehmers nicht oder nicht ordnungsgemäß funktionieren. In diesem Zusammenhang hat der Auftraggeber regelmäßig Datensicherungen und Überprüfungen der Ergebnisse durchzuführen. Dem Auftraggeber obliegt allein die regelmäßige und vollständige Sicherung seiner relevanten Daten und Dokumente. Das Vorgenannte gilt nicht, soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich mit Datensicherungen beauftragt hat.

12.9 Kommt der Auftraggeber erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, so entfällt die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erbringung von Leistungen in dem jeweiligen Umfang und für den jeweiligen Zeitraum, in dem die Leistungserbringung seitens des Auftragnehmers von der vorherigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers abhängig ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen durch eine fehlende oder verspätete Mitwirkungshandlung entstandenen etwaigen Mehraufwand ersetzt zu verlangen.

13. Schutzrechtsberühmung durch Dritte

13.1 Sofern ein Dritter behauptet, die Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers würde Schutzrechte Dritter verletzen, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Sollte der Auftraggeber die Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen einstellen, so hat er den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

13.2 Die Parteien werden sich gegenseitig nach besten Kräften dabei unterstützen, ihre Rechte gegenüber dem Dritten zu verteidigen und die behauptete Schutzrechtsverletzung abzuwehren oder einen wirtschaftlich vernünftigen Vergleich einzugehen.

14. Gewährleistung

14.1 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, ist auf die Erbringung der Leistungen der IT-Sicherheit, der Leistungen des Produktportfolios „SPIT“ und auf Unterstützungsleistungen (insbesondere Implementierungs-, Konfigurations-, Installations- und Schulungsleistungen) das Dienstvertragsrecht gemäß §§ 611 ff. BGB anwendbar. Wird eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Rüge des Auftraggebers.

14.2 Für die Erbringung der Leistungen des Produktportfolios „TIaaS“ gemäß dem Leistungsschein sowie ausdrücklich vereinbarte Werkleistungen gelten abweichend von dem vorgenannten Abschnitt 14.1 folgende Gewährleistungsbestimmungen:

14.2.1 Ein Sachmangel liegt nur vor, wenn der Leistungsgegenstand in wesentlichen Teilen von seiner Dokumentation oder vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Die Beschaffenheit der Leistung ist abschließend in dem Vertrag und der Dokumentation geregelt. Sämtliche Angaben zu der Leistung stellen keine Garantien für die Beschaffenheit der Leistung dar, es sei denn eine Garantie wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Eine bestimmte Beschaffenheit der Leistung kann nicht aus Werbematerialien oder öffentlichen Äußerungen abgeleitet werden, wenn deren konkreter Inhalt nicht ausdrücklich durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurde.

14.2.2 Ist Software Leistungsgegenstand und ist diese nicht oder nur in unwesentlichen Teilen beeinträchtigt, so ist der Auftragnehmer berechtigt den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen der Versions-, Update- und Upgrade-Planung des Auftragnehmers zu beheben.

14.2.3 Bei Update-, Upgrade oder neuen Versionslieferungen von Software sind die Mängelansprüche für diese Lieferungen, auf die Neuerungen der Update-, Upgrade oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.

14.2.4 Für Sach- und Rechtsmängel leistet der Auftragnehmer zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, und zwar nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder durch erneute Erbringung der geschuldeten Vertragsleistung. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu umgehen.

14.2.5 Bei Rechtsmängeln wird der Auftragnehmer nach eigener Wahl des Auftragnehmers dem Auftraggeber entweder (i) das Recht verschaffen, die Leistung vereinbarungsgemäß zu nutzen, oder (ii) die Leistung so abändern, dass der Verletzungsvorwurf entkräftet ist, der vertragsgemäße Gebrauch des Auftraggebers dadurch aber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

14.2.6 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer zur Nacherfüllung eine angemessene Frist setzen. Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, im Hinblick auf die vom Mangel betroffene Vertragsleistung vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern, es sei denn, es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Sind Gutschriften vereinbart, so ist mit ihnen das Recht zur Minderung der Vergütung abgegolten.

14.2.7 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Sach- und/oder Rechtsmangel darauf beruht, dass eine Leistung ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens des Auftragnehmers verändert wurde. Ein Recht zur Selbstvornahme nach § 536 a Abs. 2 BGB besteht nicht. Die Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt, soweit der Auftraggeber zur Vornahme der Änderung, insbesondere im Rahmen einer Selbstvornahme gemäß § 637 BGB, berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

14.2.8 Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der fehlerhaften Funktionsweise, soweit möglich nachgewiesen durch Aufzeichnungen oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge hat die Reproduktion des Fehlers zu ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

14.2.9 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Mängel darauf beruhen, dass
a) der Auftraggeber oder die von ihm zugelassenen Nutzer die Leistungen unsachgemäß genutzt haben, wobei eine unsachgemäße Nutzung insbesondere vorliegt, wenn die Leistung nicht in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und/oder einer vorhandenen Dokumentation genutzt wird;
b) der Auftraggeber Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen hat;
c) die Systemumgebung oder Hardware des Auftraggebers zur Nutzung der Leistung nicht geeignet ist;
d) die TI nach Abschluss dieses Vertrages durch die gematik geändert wurde.

14.2.10 Erbringt der Auftragnehmer Leistungen bei der Fehlersuche oder Störungsbeseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann der Auftragnehmer hierfür eine aufwandbezogene Vergütung in angemessenen Umfang verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht reproduziert werden kann oder die Gewährleistung nach Abschnitt 14.2.9 ausgeschlossen ist oder sich im Nachhinein herausstellt, dass kein Mangel vorlag.

14.3 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall mit Überlassung des mangelhaften Leistungsgegenstandes. Demgegenüber gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, wenn der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, durch einen einfach fahrlässig verursachten Mangel eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit entstanden ist oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsleistung übernommen wurde.

14.4 Abschnitt 14.3 gilt ebenfalls für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen für Mängel an Leistungen, welche im Rahmen der Nacherfüllung erbracht wurden.

14.5 Eine Haftung auf Schadensersatz und vergebliche Aufwendungen richtet sich ausschließlich nach Abschnitt 15.

15. Haftung

15.1 Haftung des Auftragnehmers

15.1.1 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen gelten die Begrenzungen nach den Abschnitten 15.1.2 bis 15.1.7.

15.1.2 Der Auftragnehmer haftet für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im letztgenannten Fall haftet der Auftragnehmer jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Auftragnehmer haftet nicht für die fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

15.1.3 Die Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist pro Verletzungsfall auf den Vertragswert eines Vertragsjahres oder EUR 25.000,00 beschränkt, je nachdem welche Höchststumme die höhere ist. Beträgt die Vertragslaufzeit des Vertrages jedoch weniger als ein Jahr, so ist die Haftung auf die vom Auftraggeber gezahlte Vergütung beschränkt, es sei denn, die gezahlte Vergütung ist niedriger als die vorstehend ausdrücklich bezifferte Haftungssumme. Bei mehreren Verletzungsfällen in einem Vertragsjahr ist die Haftung des Auftragnehmers auf den zweifachen Vertragswert eines Vertragsjahres oder wenn die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr beträgt, auf das zweifache der gezahlten Vergütung oder auf EUR 50.000,00 beschränkt, je nachdem welche Höchststumme die höhere ist.

15.1.4 Gewinnausfallschäden werden von dem Auftragnehmer nicht ersetzt. Bei Datenverlusten werden von dem Auftragnehmer nur die Kosten der Wiederherstellung ersetzt bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

15.1.5 Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber Leistungen für einen begrenzten Zeitraum gegen ein Entgelt überlasst, ist die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ausgeschlossen.

15.1.6 Soweit die Haftung nach diesem Abschnitt ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieser Ausschluss bzw. diese Beschränkung auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Organe des Auftragnehmers und sämtliche Unterauftragnehmer des Auftragnehmers.

15.1.7 Die Haftungsausschlüsse nach diesem Abschnitt 15.1 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie übernommen hat. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

15.2 Höhere Gewalt

15.2.1 Keine der Parteien ist der anderen Partei für einen Ausfall oder eine Verzögerung ihrer Leistung im Rahmen des Vertrages verantwortlich, die auf Höhere Gewalt zurückzuführen sind. „Höhere Gewalt“ meint sämtliche Umstände, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei liegen, insbesondere Krieg, Terroranschläge, Naturkatastrophen, Pandemien (insbesondere COVID-19 und neue Mutationen), Unfälle, Arbeitskampfmaßnahmen; Handlungen Dritter oder amtliche, behördliche und/oder gerichtliche Maßnahmen, soweit diese nicht auf einem eigenen Verschulden der Partei beruhen, deren Leistung ausfällt oder verzögert ist.

15.2.2 Die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages aufgrund der Corona-Pandemie vorliegenden Gegebenheiten gelten nicht als Ereignis höherer Gewalt im Sinne dieses Abschnitts 15.2. Die Parteien verpflichten sich im Falle der Verschärfung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nach Abschluss des Vertrages dazu, die dadurch verursachten Beeinträchtigungen für die Leistungserbringung so gering wie möglich zu halten. Die jeweilige Partei ist aufgrund von Verschärfungen von Maßnahmen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nur insoweit von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen befreit, wie die Leistungserbringung objektiv beeinträchtigt oder unmöglich ist.

15.3 Verjährung

Bei einer Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ansonsten gilt für alle Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Anspruchsberechtigten bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung eine Verjährungs-frist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch-steller von der Pflichtverletzung der anderen Partei Kenntnis hat oder jedenfalls Kenntnis haben muss (fahrlässige Unkenntnis). Sie beginnt jedoch spätestens mit Ablauf von fünf (5) Jahren ab Entstehung des Anspruchs

16. Vertraulichkeit

16.1 Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen der offenbarenden Partei nur zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder – soweit hierfür notwendig – zur Inanspruchnahme vertraglicher Leistungen verwenden.

16.2 „Vertrauliche Informationen“ sind Informationen gemäß Satz 2, die von einer Partei („offenbarende Partei“) der anderen Partei („empfangende Partei“) offengelegt werden oder von denen die empfangende Partei auf andere Weise im Laufe des Projekts Kenntnis erlangt, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Unterzeichnung des Vertrags direkt oder indirekt schriftlich, mündlich oder durch die Ansicht von Gegenständen offengelegt wurden und unabhängig davon, ob sie Gegenstand geistigen Eigentums sind oder nicht. Zu den vertraulichen Informationen gehören (i) Preise und Konditionen aus diesem Vertrag, Marketingstrategien, Finanzinformationen oder -prognosen, Verkaufsschätzungen und Geschäftspläne, (ii) Pläne für Produkte oder Dienstleistungen, (iii) Erfindungen, neue Designs, Verfahren, Formeln oder Technologien, (iv) unfertige Erzeugnisse, Quellcode, (v) alle anderen Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder offensichtlich als vertrauliche Informationen der offenbarenden Partei erkennbar sind.

16.3 Vertrauliche Informationen umfassen jedoch keine Informationen, bei denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie (i) vor dem Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenbarende Partei öffentlich bekannt und allgemein zugänglich waren, (ii) nach der Offenlegung durch die offenbarende Partei gegenüber der empfangenden Partei ohne Zutun oder Untätigkeit der empfangenden Partei öffentlich bekannt und allgemein zugänglich werden, (iii) sich zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenbarende Partei bereits im Besitz der empfangenden Partei befanden, (iv) von der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erlangt wurden, oder (v) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, ohne Bezug zu den vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei oder deren Nutzung.

16.4 Für den Fall, dass vertrauliche Informationen aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder einer gesetzlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen, darf die empfangende Partei nur solche vertraulichen Informationen offenlegen, die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendig sind, und hat die offenbarende Partei unverzüglich darüber zu informieren, sobald und soweit gesetzlich zulässig. Die Parteien werden sich gegenseitig, soweit rechtlich möglich, dabei unterstützen, die Offenlegung zu vermeiden.

16.5 Die empfangende Partei wird alle vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und ein angemessenes Maß an Sorgfalt beachten, jedoch nicht weniger als das Maß an Sorgfalt, das sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen beachtet. Die empfangende Partei wird keine von ihr erhaltenen vertraulichen Informationen an Dritte weitergeben (sofern nicht in diesem Vertrag anders geregelt). Jede Partei ist für die Verletzung dieses Vertrages durch ihre Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Repräsentanten („Repräsentanten“) verantwortlich, unabhängig davon, ob die jeweiligen Repräsentanten berechtigt waren, solche Informationen unter diesem Vertrag zu erhalten.

17. Benennung als Kooperationspartner

Die Parteien dürfen in der Presse, Produktbroschüren, Finanzberichten, in Ihrem jeweiligen Internetauftritt und in Informationsmaterialien die andere Partei namentlich benennen und darauf hinweisen, dass zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis besteht oder bestand. Beide Parteien können diese Befugnis jederzeit schriftlich gegenüber der anderen Partei widerrufen.

18. Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich darüber hinaus, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sofern die Leistungen, die unter dem Vertrag von dem Auftragnehmer erbracht werden, in den Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung fallen und der Auftraggeber für die Datenverarbeitung verantwortlich ist, werden die Parteien eine gesonderte Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung abschließen, welche der Auftragnehmer dem Auftraggeber bereitstellt.

19. Vertragslaufzeit und Folgen der Vertragsbeendigung

19.1 Der Vertrag läuft für den im Vertragsformular jeweils angegebenen Zeitraum. Soweit der Auftragnehmer und der Auftraggeber die Bereitstellung der Leistungen für einen bestimmten zeitlich begrenzten Zeitraum vereinbart haben („initiale Laufzeit“), verlängert sich die initiale Laufzeit jeweils automatisch zu den Bedingungen dieses Vertrages um den Zeitraum, welcher der vereinbarten initialen Laufzeit entspricht. Das Vorgenannte gilt nicht, soweit (i) der Auftraggeber und der Auftragnehmer ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben und/oder (ii) eine der Parteien vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit wirksam die jeweilige Leistung mit einer Frist von drei (3) Monaten zum jeweiligen Ende der Laufzeit kündigt.

19.2 Es gelten die im Vertragsformular geregelten Kündigungsfristen. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

19.3 Kündigungen können schriftlich oder via E-Mail erklärt werden.

19.4 In allen Fällen der Beendigung des Vertrages gleich aus welchem Rechtsgrund – ist der Auftraggeber verpflichtet die Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers und den Zugriff auf die jeweiligen Leistungen unverzüglich einzustellen.

19.5 Für den Fall, dass der Vertrag zwischen den Parteien – gleich aus welchem Rechtsgrund – beendet wird, gelten diejenigen Bestimmungen fort, die nach ihrem Sinn und Zweck auch nach Beendigung der gegenseitigen Leistungsverpflichtungen deren Weitergeltung rechtfertigen würden. Hierzu gehören insbesondere die folgenden Regelungsbereiche dieser AGB:

  • Regelungen zur Vertraulichkeit

  • Regelungen zum Datenschutz

  • Regelungen zur Haftung

  • Regelung zur Vergütung und Rechnungsstellung bis zur vollständigen Begleichung noch ausstehender Vergütungen

20. Schlussbestimmungen

20.1 AGB-Änderungen: Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber spätestens zwei (2) Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen schriftlich angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird der Auftragnehmer in der Anzeige hinweisen. Eine Änderung der Vergütung oder der sonstigen wirtschaftlichen Vereinbarungen aus dem Vertragsformular kann über diese AGB-Änderung nicht herbeigeführt werden.

20.2 Schriftform: Mit Ausnahme von Individualvereinbarungen bedürfen sämtliche vertragsrelevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten sowie Mahnungen und Fristsetzungen der Schriftform, soweit in diesen AGB nicht etwas anderes vorgesehen ist. Die Schriftform gilt auch für die Änderung und Aufhebung dieser Schriftformklausel. Es gilt die gewillkürte Schriftform nach § 127 BGB, wobei einfache E-Mails nicht genügen.

20.3 Abtretung: Ohne die Zustimmung des Auftragnehmers kann der Auftraggeber weder den Vertrag noch einzelne vertragliche Rechte oder Pflichten an Dritte abtreten oder übertragen. Satz 1 gilt nicht für Geldforderungen. Der Auftragnehmer kann den Vertrag an ein mit dem Auftragnehmer nach §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen oder im Rahmen eines Unternehmensverkaufs, bei dem die wesentlichen wirtschaftlichen Vermögenswerte auf einen Erwerber übergehen sollen, übertragen.  Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt die sich aus diesem Vertrag ergebenden Geldforderungen des Auftragnehmers an Factoring-Gesellschaften abzutreten und durch die Factoring-Gesellschaft oder durch Unterauftragnehmer der Factoring-Gesellschaft einziehen zu lassen.

20.4 Salvatorische Klausel: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages aus irgendeinem Grund unwirksam sein oder werden bzw. sollten Regelungslücken in diesem Vertrag vorhanden sein, berührt das nicht die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen.

20.5 Rechtswahl und Gerichtsstand: Auf den Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nation über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung. Das Kollisionsrecht findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Auftragnehmers.

Stand: 26. Juli 2022