Die TI-Pauschale

 

Ein Rückblick auf die bisherigen Erfahrungen mit der TI-Pauschale zeigt, dass seit ihrer Einführung im Juli 2023 zahlreiche Herausforderungen aufgetreten sind.

Entwicklungen und Herausforderungen seit Einführung der TI-Pauschale

 

Seit dem 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche Pauschale für die Ausstattung und den Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI). Um die Pauschale zu erhalten, müssen Leistungserbringer den Einsatz bestimmter TI-Anwendungen zu festgelegten Stichtagen nachweisen. Andernfalls drohen Kürzungen der Pauschale. Seit der Einführung dieser neuen TI-Pauschale haben sich diverse Herausforderungen gezeigt, vor allem weil Softwarehersteller die notwendigen Anwendungen noch nicht wie gefordert bereitstellen können. 

 

Wer erhält die TI-Pauschale?

(Zahn-)Ärzt:innen sowie Psychotherapeut:innen müssen bereits verpflichtend an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein und erhalten bei Erfüllung aller Auflagen die TI-Pauschale. 

Pflegeeinrichtungen sollten ursprünglich bis zum 1. Juli 2024 verpflichtend an die TI angeschlossen werden. Jedoch wurde diese Frist um ein Jahr verlängert. Zudem scheiterten die Verhandlungen für die TI-Ausgleichspauschale für bereits teilnehmende Pflegeeinrichtungen im Februar 2024. Anfang April informierte dann der bpa nach „intensiven Gesprächen“ mit dem Spitzenverband der Kassen, dass eine Vereinbarung erzielt worden sei. 

Bereits angeschlossene Einrichtungen, deren Pauschale ausgesetzt wurde, erhalten die TI-Pauschale rückwirkend zum 1. September 2023. Ausnahme: Einrichtungen, die vor dem 30. Juni 2023 erstmals an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen wurden und bis Dezember 2023 die Erstausstattungs- und Betriebskostenpauschalen gemäß der bisherigen Vereinbarung für Pflegeeinrichtungen erhalten haben, erhalten eine 50-prozentige Reduzierung der monatlichen TI-Pauschale über einen Zeitraum von 30 Monaten. Bisher basierten die Pauschalen auf den Regelungen für Vertragsarztpraxen gemäß Anlage 32 des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä).

Die verbleibenden Leistungserbringer wie Hebammen, Physiotherapeut:innen und andere Heilmittel- sowie Hilfsmittelerbringer können sich bereits freiwillig an die TI anschließen und erhalten bei Erfüllung aller Auflagen ebenfalls eine leicht abgewandelte TI-Pauschale.

 

Welche Bedingungen muss meine Praxis erfüllen

Um die TI-Pauschale zu erhalten, müssen Praxen eine Reihe an Voraussetzungen für eine funktionsfähige TI-Ausstattung mit relevanten TI-Anwendungen, Komponenten und Diensten in der jeweils aktuellen Version erfüllen, darunter: 

  • Konnektor inklusive gSMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. im Rechenzentrum gehostet (TIaaS) oder TI-Gateway in Verbindung mit einem Konnektor im Rechenzentrum 
  • eHealth-Kartenterminal 
  • eHBA und SMC-B 

Nachweis der Anwendungen: 

  • Seit 01.07.2023: Notfalldatenmanagement (NFDM), elektronischer Medikationsplan (eMP), elektronische Patientenakte (ePA) und Kommunikation im Medizinwesen (KIM) 
  • Ab 01.10.2023: elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) 
  • Ab 01.01.2024: E-Rezept 
  • Ab 01.03.2024: elektronischer Arztbrief (eArztbrief) 

 

Gibt es Ausnahmen?

Ja, es gibt Ausnahmen beim Nachweis der TI-Anwendungen. Die KVen können festlegen, welche Gruppen bestimmte TI-Anwendungen nicht nachweisen müssen, um die TI-Pauschale zu erhalten. Dazu zählen Facharztgruppen wie Anästhesist:innen oder Psychotherapeut:innen. So können Psychotherapeut:innen vom Nachweis der eAU und des E-Rezepts entbunden werden. Anästhesist:innen müssen in bestimmten Fällen keine eAU vorweisen. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen KV. 

Praxen oder Einrichtungen, die bestimmte Anwendungen nicht vorhalten können, weil die aktuelle Version des verwendeten PVS-Systems diese nicht bereitstellt, sind ebenfalls nicht von den Kürzungen betroffen. Dies hat das BMG auf Drängen der KBV klargestellt.  

Im Fall des eArztbriefes, der seit dem 1. März 2024 verpflichtend ist, endet die oben genannte Übergangsregelung jedoch am 30. Juni 2024. Nach dem Inkrafttreten des Digital-Gesetzes Ende März müssen Praxen dann mindestens in der Lage sein, eArztbriefe zu empfangen. 

 

Wie weist meine Praxis die erfüllten Bedingungen nach?

Der Nachweis der erfüllten Anforderungen erfolgt in Form einer Eigenerklärung vor der ersten Zahlung über die zuständige KV oder KZV. In der Eigenerklärung muss angegeben werden, welche Anwendungen eine Praxis hat und seit wann sie bestehen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer KV oder KZV. 

 

Mit den Sanktionen soll „Druck auf die Hersteller“ aufgebaut werden, leiden tun die Leistungserbringer

Sofern die vorgeschriebenen Bedingungen für den TI-Anschluss und -Betrieb nicht erfüllt sind, wird die TI-Pauschale gekürzt. Bei einer fehlenden TI-Anwendung wird die monatliche Pauschale um 50 Prozent gekürzt – sofern die Praxis von keiner der Ausnahmen betroffen ist. Bei mindestens zwei fehlenden vorgeschriebenen Anwendungen oder einem fehlenden TI-Anschluss wird keine Pauschale gezahlt. Jedoch zeigen sich hier oft Abweichungen in der Umsetzbarkeit, weil vor allem Softwarehersteller die notwendigen Anwendungen teilweise noch nicht wie gefordert bereitstellen können.  

Mit den Sanktionen soll „Druck auf die Hersteller“ aufgebaut werden, leiden tun jedoch die Leistungserbringer. Diese haben keinen Einfluss auf die Entwicklung der Anwendungen durch die Hersteller, werden aber durch Kürzung ihrer TI-Pauschale sanktioniert, bemängelt die KBV und sollten daher auch nicht mit einer Kürzung der IT-Pauschale bestraft werden.  

Leistungserbringer stecken dadurch in einer „Zwickmühle“. Sie fühlen sich oft „abhängig“ von ihrem PVS-Anbieter, denn der Wechsel eines PVS in einer Praxis ist häufig mit einem hohen Aufwand verbunden. Nur wenige ziehen daher einen Wechsel in Erwägung und versuchen sich mit den Gegebenheiten ihres PVS zu arrangieren.

Wird der Anschluss an die TI grundsätzlich durch den Leistungserbringer verweigert, obwohl bereits eine Anschlusspflicht vorliegt, droht eine Honorarkürzung bis zu einem Prozent.

 

Was können PVS-Hersteller übergangsweise tun, bis ihre Systeme die gefragten Anwendungen anbieten?

Eine Übergangslösung für PVS-Hersteller kann easyTI sein. Mit easyTI können Hersteller von Praxisverwaltungssystemen (PVS) bereits sämtliche TI-Dienste, wie das eRezept und die ePA, anbieten, selbst wenn deren eigene Systeme noch keine direkte Integration dieser Anwendungen bieten. Damit wird gewährleistet, dass Nutzer:innen stets an die neuesten Entwicklungen der Telematikinfrastruktur angebunden sind und bereits heute bestens für die Zukunft der TI gerüstet sind. Gleichzeitig räumt es PVS-Herstellern die notwendige Zeit ein, ihre Systeme weiterzuentwickeln. 

 

Mit TI as a Service bereit für die Zukunft

Neben der Finanzierung des TI-Anschlusses über den Einboxkonnektor ermöglicht die monatliche Pauschale auch Angebote wie TI as a Service (TIaaS) abzudecken. Mit TIaaS erhalten Praxen einen TI-Anschluss ohne lokalen Konnektor, dafür mit TI-Rundum-Service. Das bedeutet: Betrieb, Verwaltung und Wartung der TI übernimmt dann ein IT-Dienstleister bzw. Managed Service Provider. In Zukunft wird außerdem das TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Highspeed-Konnektors im Rechenzentrum unterstützt. Erfahren Sie mehr über die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Optionen für Ihren TI-Anschluss.