Ein Blick in die ePA für alle

 

Ab 15. Januar 2025 bringt die ePA 3.0 umfassende Neuerungen. Mittlerweile haben sich die Inhalte konkretisiert: Rechte, Pflichten und Anforderungen sind klar definiert.

Die ePA für alle

 

Die elektronische Patientenakte für alle wird durch das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz oder Digi-D) am 15. Januar 2025 eingeführt.

Auf der diesjährigen DMEA war die ePA für alle eines der Hauptthemen, ihre inhaltliche Ausgestaltung wurde jedoch noch recht verhalten diskutiert. Die gematik wies in einem Paneltalk darauf hin, dass die ePA bei ihrer Einführung keine vollständig gepflegte Anwendung sein wird, sondern kontinuierlich wachsen und schrittweise mit Daten und Informationen befüllt werden muss. Wie die ePA in Zukunft gestaltet sein wird und welche Daten sie enthalten wird, erläutern wir in diesem Beitrag.

 

Die zukünftige Ausgestaltung der ePA

Eine wesentliche Veränderung durch das Gesetz ist die Umstellung des Einwilligungsverfahrens auf eine Opt-out-Lösung, um eine breitere Akzeptanz unter den Versicherten zu erreichen. Die ePA wird für jede/n Patient:in durch die zugehörige Krankenkasse angelegt. Bisher musste die ePA durch den/die Versicherte(n) beantragt werden.

Die Patient:innen entscheiden selbst, welche Daten in die ePA eingepflegt werden bzw. können durch Widerspruch die Nutzung der ePA ablehnen. Somit führt der/die Versicherte die Ausgestaltung seiner oder ihrer Akte. Viele bereits umgesetzte Funktionen der ePA bleiben erhalten, folgende Erweiterungen sollen laut dem Digital-Gesetz folgen:

  • Direkter Zugriff auf die Daten durch Ärzt:innen im Behandlungskontext (automatisch nach Stecken der Karte für 90 Tage; der Zugriff kann vorzeitig beendet oder verlängert werden, die bisherige vorherige Freigabe für Ärzt:innen entfällt)
  • Apotheken können drei Tage nach Stecken der Karte auf die ePA zugreifen.
  • Digitale Medikationsübersicht, die u. a. mit den ausgestellten eRezepten verknüpft wird, um z. B. evtl. Wechselwirkungen mit Medikamenten zu vermeiden
  • Weitere wichtige Behandlungsinformationen wie Arztbriefe, Befundberichte oder Entlassungsberichte
  • Nutzung standardisierter Dokumente (Impfausweis, Mutterpass, Kinderuntersuchungsheft, Zahnbonusheft)
  • Nutzung der Daten für Forschungszwecke (mit pseudonymen Daten)
  • Modernisierung der Sicherheitsarchitektur der ePA

Menschen ohne Smartphone können die ePA in Apotheken einsehen. Zudem werden Ombudsstellen der Krankenkassen die Versicherten bei der Ausübung ihrer Rechte unterstützen.

 

Rechte und Pflichten für Leistungserbringer

Die KBV erläutert in ihrem PraxisInfoSpezial zur ePA ausführlich alle Neuerungen und damit verbundenen Änderungen.

Die Einführung der ePA für alle ersetzt nicht die Pflege der Patientenakte für die Behandlungsdokumentation durch die Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen im PVS, die ausschließlich der Leistungserbringer führt. Das Führen einer Patientenakte mit allen medizinisch relevanten Informationen ist gesetzlich geregelt und gehört zur Dokumentationspflicht.

Die ePA ist gesetzlich in der Telematikinfrastruktur verankert. Welche Inhalte dort abgebildet werden, entscheidet, wie bereits erwähnt, der/die Patient:in. Leistungserbringer sind gesetzlich an Befüllungspflichten gebunden. Neben den Originaldaten aus Befund- und Laborberichten, elektronischen Arztbriefen und Daten aus bildgebender Diagnostik werden jetzt schon teilweise und langfristig geplant, Daten mittels MIOs gepflegt.

Wer die Datenpflege nicht umsetzt, dem droht eine pauschale Kürzung der Vergütung von einem Prozent. Vorweg ist es Aufgabe der Leistungserbringer, die Versicherten über die ePA, deren Befüllung, auch mit freiwilligen Informationen, aufzuklären.

 

MIOs stellen zusätzliche Anforderungen an die Primärsystemhersteller

Der Beschluss zur Einführung der ePA für alle im März 2024 hat auch den Druck auf die PVS-Hersteller erhöht, ihre Systeme auf die ePA vorzubereiten. Die gematik unterstützt mit Empfehlungen und Informationen mittels anwendungsbezogener Implementierungsleitpfäden, um PVS-Hersteller bei der Ausrichtung ihrer Systeme an die TI zu unterstützen.

MIOs stellen in diesem Fall eine zusätzliche Anforderung an die ePA dar. Medizinische Informationsobjekte (MIOs) standardisieren die Dokumentation medizinischer Daten, wie sie in elektronischen Patientenakten vorkommen. Sie stellen kleine, digitale Informationsbausteine dar, die universell nutzbar und kombinierbar sind.

Das Hauptziel der MIOs besteht darin, die Interoperabilität, sprich den einfachen und standardisierten Datenaustausch zwischen den PVS-Systemen zu gewährleisten, sodass alle Systeme die Informationen lesen und bearbeiten können. Dies erleichtert den Austausch von Informationen zwischen den verschiedenen Akteuren im Gesundheitswesen erheblich.

 

Das PVS trägt die Schlüsselrolle bei der erfolgreichen Einführung der ePA

Für alleTeilnehmer:innen der TI und Nutzer:innen der ePA wird ihre Einführung ein Umstellungs- und Lernprozess sein. Dabei ist es vor allem wichtig, die Hauptnutzer (die Leistungserbringer) bei der Einführung bestmöglich zu unterstützen.

Neben der erfolgreichen Systemausweitung und Einführung ist vor allem „Kommunikation als Schlüssel für erfolgreiche Umsetzung“ wichtig, wie das Ärzteblatt schreibt. „Für die erfolgreiche Umsetzung der ePA ist gute Kommunikation wichtig“, betonte die Abteilungsleiterin für Digitalisierung im Bundesgesundheitsministerium (BMG), Susanne Ozegowski. Sie nannte als Beispiel einige Kassenärztliche Vereinigungen (KVen), die sich bei der Einführung des eRe­zepts entsprechend „reingehängt“ hätten, um die Ärztinnen und Ärzte zu informieren. „In diesen Regionen sehen wir nun höhere Nutzungsraten beim E-Rezept als in anderen Regionen“, betonte sie.

Die Verantwortung für eine erfolgreiche Einführung der ePA liegt bei den PVS-Herstellern. Diese stehen in der Pflicht, die Anwendung ihrer Systeme intuitiv zu gestalten, zu vermitteln und den Einführungsprozess durch Schulungen sowie schnellen und zeitnahen Support für ihre Nutzer:innen zu begleiten.